BGH - Beschluss vom 17.01.2024
IV ZR 419/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 3868/21
OLG München, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3177/22

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 419/22

DRsp Nr. 2024/3079

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Diese informierte ihn über Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 im Tarif V um 49,77 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 4,98 € sowie zum 1. Januar 2018 im Tarif V um 52,71 € und für den gesetzlichen Zuschlag G um 5,27 €.

In dem dazu übersandten "Nachtrag zum Versicherungsschein" vom 26. November 2014 hieß es auszugsweise: