BGH - Urteil vom 31.08.2022
IV ZR 252/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 415/18
OLG Köln, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 130/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung durch Mitteilung von maßgeblichen Gründen

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen IV ZR 252/20

DRsp Nr. 2022/13413

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung durch Mitteilung von maßgeblichen Gründen

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat.2. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildetfortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.500,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2019 verurteilt worden ist.

Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % nach einem Streitwert von 18.294,80 €. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.857,44 € festgesetzt.

Normenkette: