BGH - Urteil vom 26.04.2023
IV ZR 17/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; MB/KK § 8b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 33/19
OLG Köln, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 307/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherten; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen IV ZR 17/22

DRsp Nr. 2023/7685

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherten; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordertnach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat.2. Die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung stehen einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.3. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet in jedem Fall fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass

1.

die Prämienerhöhung des Monatsbeitrags im Tarif B XXX /1 zum 1. April 2015 um 36,69 € im Zeitraum nach dem 31. Mai 2019 nicht wirksam geworden ist,

2. 3.