Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass
1.die Prämienerhöhung des Monatsbeitrags im Tarif B XXX /1 zum 1. April 2015 um 36,69 € im Zeitraum nach dem 31. Mai 2019 nicht wirksam geworden ist,
2. 3.
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