BGH - Urteil vom 26.04.2023
IV ZR 248/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 5/20
OLG Köln, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 216/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherungsnehmers; Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen IV ZR 248/21

DRsp Nr. 2023/7686

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherungsnehmers; Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat.2. Die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung stehen einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.3. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet in jedem Fall fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2021 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. September 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) b) c) 2. a) b) 3. 4. 5. 6.