BGH - Urteil vom 09.02.2022
IV ZR 259/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 257; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 39/19
OLG Köln, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 244/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung hinsichtlich der außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen IV ZR 259/20

DRsp Nr. 2022/4196

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung hinsichtlich der außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

1. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat nur soweit Erfolg, als die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.2. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan - also ex nunc - die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.3. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein.4. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.