BGH - Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 164/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 340/20
OLG Köln, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 92/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 164/22

DRsp Nr. 2023/13409

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 219,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 und gegen die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 20. November 2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 für Sascha K im Tarif V in Höhe von 11,99 € und für den Kläger im Tarif VS in Höhe von 4,87 € gezahlt hat, wendet.

a) b)