BGH - Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 201/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 337/20
OLG Köln, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 196/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 201/22

DRsp Nr. 2023/13411

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. September 2021 dahingehend abgeändert, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt hat,

1.

die Beklagte zur Zahlung von mehr als 770,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,

2. 3.