BGH - Urteil vom 17.01.2024
IV ZR 198/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 431/20
OLG Köln, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 248/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 198/22

DRsp Nr. 2024/1837

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

1. Die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung steheneiner Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. 2. Die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt. 3. Eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ab und benachteiligt diesen auch nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.