BGH - Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 176/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 402/20
OLG Köln, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 8/22

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Revision wegen der fehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts die Prämienerhöhung sei unwirksam weil es an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel im Versicherungsvertrag fehle

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 176/22

DRsp Nr. 2023/13535

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Revision wegen der fehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts die Prämienerhöhung sei unwirksam weil es an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel im Versicherungsvertrag fehle

Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2022 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.