Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 310,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2020 und gegen die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 17. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger au f die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 im Tarif a. H. (7. ) in Höhe von 20,89 €, im Tarif s. H. (7. ) in Höhe von 29,40 € und für den gesetzlichen Beitragszuschlag (BTZ) in Höhe von 4,98 € gezahlt hat, wendet.
Im Übrigen wird auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2022 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juli 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) b) c)
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