OLG Celle - Urteil vom 13.01.2022
8 U 134/21
Normen:
VAG § 155 Abs. 3; VAG § 155 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 357
r+s 2022, 155
r+s 2022, 215
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungVoraussetzungen einer wirksamen Beitragsanpassung in einem BeitragsentlastungstarifAkzessorische Rechtsnatur eines ausschließlich der Beitragsentlastung im Alter dienenden Tarifs in der privaten Krankenversicherung

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 8 U 134/21

DRsp Nr. 2022/3106

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Voraussetzungen einer wirksamen Beitragsanpassung in einem Beitragsentlastungstarif Akzessorische Rechtsnatur eines ausschließlich der Beitragsentlastung im Alter dienenden Tarifs in der privaten Krankenversicherung

1. Zur akzessorischen Rechtsnatur eines ausschließlich der Beitragsentlastung im Alter dienenden Tarifs in der privaten Krankenversicherung. 2. Ist ein Beitragsentlastungstarif in der privaten Krankenversicherung akzessorisch zu einer Hauptversicherung, bei welcher das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, so richtet sich eine Beitragsanpassung im Beitragsentlastungstarif nach § 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG. 3. In den Versicherungs- oder Tarifbedingungen enthaltene Beitragsanpassungsklauseln, die von den Vorgaben der § 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG abweichende Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in einem Beitragsentlastungstarif vorsehen (hier: Einführung einer neuen Sterbetafel in der Pflegepflichtversicherung ohne Notwendigkeit der Überschreitung eines Schwellenwerts), sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.