BGH - Urteil vom 27.09.2000
VIII ZR 155/99
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f ;
Fundstellen:
BB 2001, 588
BGHZ 145, 203
DB 2001, 262
NJW 2001, 292
NZV 2001, 124
WM 2001, 31
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

BGH, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 155/99

DRsp Nr. 2000/9742

Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

»Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Der beklagte Verband vertritt die Interessen der Automobilindustrie. Gemeinsam mit dem Z. und dem V. gibt er eine beim Bundeskartellamt angemeldete bundesweite Konditionenempfehlung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - Neuwagen-Verkaufsbedingungen" (im folgenden: AGB) heraus. Diese enthalten in der hier maßgeblichen Fassung, die im Bundesanzeiger Nr. 133/91 vom 20. Juli 1991 bekannt gemacht worden ist, unter anderem folgende Klauseln, die der Kläger - mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Passagen - für unwirksam hält (nach Klageantrag numeriert):

1. (I. 2.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusicherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderungen.

2. (III. 1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.