OLG Brandenburg - Urteil vom 22.09.2023
11 U 123/23
Normen:
ZPO § 546; ZPO § 529; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 513 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VAG § 155;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 457/22

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten KrankenversicherungAnspruch auf Rückerstattung von Versicherungsprämien bezüglich einer privaten KrankenversicherungSubstantiierung des ParteivortragsVortrag ins Blaue hinein

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 11 U 123/23

DRsp Nr. 2023/12484

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsprämien bezüglich einer privaten Krankenversicherung Substantiierung des Parteivortrags Vortrag ins Blaue hinein

Rügen bezüglich der vermeintlichen Unzulässigkeit von Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung durch den Versicherten, die lediglich ins Blaue hinein erfolgen, sind unbeachtlich. Soweit der Versicherte noch nicht einmal die Unterlagen gesichtet hat, mit denen die Versicherung die Erhöhung gegenüber dem Treuhänder begründet hat, ist von einem Vortrag ins blaue Hinein auszugehen. Soweit dem Treuhänder anlässlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung durch den Versicherer nicht alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegen hätten, würde sich hieraus keine Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Hinblick auf den einzelnen Versicherten ergeben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.04.2023, Az. 15 O 457/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.