BGH - Urteil vom 04.02.1986
VI ZR 82/85
Normen:
VVG §§ 23, 25 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 179
VersR 1986, 638
ZfS 1986, 261

Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer

BGH, Urteil vom 04.02.1986 - Aktenzeichen VI ZR 82/85

DRsp Nr. 1994/4365

Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer

Die Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer kann insoweit konstitutiv wirken, als sie den Anspruch der Gläubigerin auf Ersatz künftiger Schäden von der Verjährungseinrede des Schuldners aus § 852 Abs. 1 BGB befreit.

Normenkette:

VVG §§ 23, 25 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5. Februar 1976 verstorbenen Landwirts J.M., der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes war. J.M. verursachte am 23. Mai 1965 als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall, bei dem die Hausfrau E. K. aus K. schwer verletzt wurde. Frau K. ist bei der beklagten AOK krankenversichert.

Nach Erschöpfung der Versicherungssumme und Einstellung der Zahlungen durch den Haftpflichtversicherer des J.M. zahlte dieser selbst am 19. Dezember 1975 auf Heilbehandlungskosten, die von der Beklagten geleistet worden waren, 17.683,25 DM. Nach seinem Tode verhandelten die Parteien dieses Rechtsstreits über die Ausgleichung der auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche der Frau K.. Am 25. Februar 1976 - die Beklagte hatte bis dahin weitere 36.356,93 DM an Heilbehandlungskosten aufgewandt - gab die Klägerin zu notariellem Protokoll u.a. folgende Erklärung ab: