BAG - Urteil vom 23.03.2017
8 AZR 91/15
Normen:
ZPO § 322; TVöD § 15; TVöD § 20; BGB § 613 a; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b-c);
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 468
BAGE 159, 1
BB 2017, 2172
DB 2017, 1913
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 172
EzA-SD 2017, 7
MDR 2017, 1191
NJW 2017, 3550
NZA 2017, 981
ZIP 2017, 1434
ZInsO 2017, 1799
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 383/14
ArbG Essen, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/14

Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen ArbeitsgerichtsurteilsZielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG bei Inhaberwechsel eines BetriebesKein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 91/15

DRsp Nr. 2017/9334

Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteils Zielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG bei Inhaberwechsel eines Betriebes Kein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb

Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB. Orientierungssätze: 1. Hat ein Gericht in einem Zweitprozess den Streitgegenstand eines bereits rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot ("ne bis in idem") zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten.