Autor: Felix Koehl |
Der Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die sonstigen Verfügungen im Bescheid suspendiert würden. In bestimmten Fällen, vor allem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, besteht eine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes. In allen übrigen Fällen ordnet die Behörde in der Praxis fast immer die sofortige Vollziehung an, so dass gleichzeitig mit dem Widerspruch ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden muss.
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