BayObLG - Beschluß vom 09.04.1999
2 ObOWi 138/99
Normen:
StPO § 170 Abs. 2 ; OWiG § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 73
DAR 1999, 323
DRsp IV(468)212b
NStZ-RR 1999, 308
NZV 1999, 393
VRS 97, 174
VRS 97,174
VersR 2000, 1164

Wirkung eines Bußgeldbescheids nach Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 138/99

DRsp Nr. 1999/6273

Wirkung eines Bußgeldbescheids nach Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde

»Stellt die Verwaltungsbehörde nach Einspruch des Betroffenen das Verfahren ein, so verliert der Bußgeldbescheid seine Wirkung. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur durch Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides möglich.«

Normenkette:

StPO § 170 Abs. 2 ; OWiG § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 21.4.1998 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h ein Bußgeld von 200 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an. Hiergegen legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit einem am 28.4.1998 eingegangenen Schreiben Einspruch ein.

Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akten am 14.7.1998 gemäß § 69 Abs. 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft, bei der sie am 16.7.1998 eingingen. Am 15.7.1998 stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein und teilte dies dem Verteidiger des Betroffenen durch Übersendung der Verfügung mit. Die Mitteilung ging bei der Kanzlei des Verteidigers am 16.7.1998 ein.