Der Beklagte und seine Streithelferin, die Rechtsnachfolgerin seines Haftpflichtversicherers, haben der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 5. Juli 1966 entstanden ist. Durch Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1977 wurden der Beklagte und die Streithelferin verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1976 bis zu deren 65. Lebensjahr eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden war. Die Streithelferin schloß dagegen als damalige Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren mit der Klägerin am 4. April 1979 folgenden Vergleich:
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