BGH - Urteil vom 30.04.1985
VI ZR 110/83
Normen:
PflVG (1965) § 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 289
VRS 69, 181
VersR 1985, 849
r+s 1985, 311
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Wirkung eines Prozeßvergleichs

BGH, Urteil vom 30.04.1985 - Aktenzeichen VI ZR 110/83

DRsp Nr. 1994/4430

Wirkung eines Prozeßvergleichs

»a) § 3 Nr. 8 PflVG findet keine Anwendung in den Fällen, in denen bereits die Leistungspflicht des Versicherers oder des Versicherungsnehmers rechtskräftig festgestellt ist und erst danach zwischen dem Geschädigten und dem anderen der beiden Gesamtschuldner entschieden wird, daß dem Geschädigten der Anspruch nicht oder nicht in der bereits festgestellten Höhe zusteht. b) Die in § 3 Nr. 8 PflVG einer "rechtskräftigen Feststellung" zuerkannte Wirkung kommt einem Prozeßvergleich nicht zu.«

Normenkette:

PflVG (1965) § 3 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Beklagte und seine Streithelferin, die Rechtsnachfolgerin seines Haftpflichtversicherers, haben der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 5. Juli 1966 entstanden ist. Durch Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1977 wurden der Beklagte und die Streithelferin verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1976 bis zu deren 65. Lebensjahr eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden war. Die Streithelferin schloß dagegen als damalige Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren mit der Klägerin am 4. April 1979 folgenden Vergleich: