OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.04.2020
2 Ss(OWi) 111/20
Normen:
StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 10.01.2020

Wirkung eines VerkehrsschildesAufrechterhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fortsetzung der Fahrt in die gleiche Richtung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 111/20

DRsp Nr. 2021/12897

Wirkung eines Verkehrsschildes Aufrechterhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fortsetzung der Fahrt in die gleiche Richtung

Ein Geschwindigkeitsverstoß kommt auch dann in Betracht, wenn in Fahrtrichtung kein Verkehrszeichen passiert wurde.

Ein Verkehrszeichen - hier 274 - entfaltet seine Wirksamkeit gegenüber demjenigen, der nach Passieren des Verkehrszeichens seine Fahrt unterbricht und sie dann in gleicher Fahrtrichtung fortsetzt. Er kann nicht damit gehört werden, es hätte zu einem späteren Zeitpunkt ein wiederholendes Schild aufgestellt werden müssen.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 10.01.2020 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 35 € verurteilt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: