KG - Beschluss vom 24.07.2020
6 U 157/18
Normen:
VB B/DA § 15 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 28/17

Zahlung einer Rente wegen BerufsunfähigkeitKeine Bindungswirkung von Bescheiden der deutschen Rentenversicherung für eine private BerufsunfähigkeitsversicherungVertragliche Definition von Berufsunfähigkeit

KG, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 157/18

DRsp Nr. 2022/979

Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit Keine Bindungswirkung von Bescheiden der deutschen Rentenversicherung für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung Vertragliche Definition von Berufsunfähigkeit

1. Werden die Voraussetzungen der BU in der vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Gruppenversicherung dahin definiert, dass berufsunfähig ist, wer aufgrund körperlicher Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht fähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu weniger als die Hälfte auszuüben (§ 15 Abs. 1 S. 2 VB B/DA), entfällt der danach erforderliche Nachweis dieser Voraussetzungen durch den Versicherten nicht dadurch, dass nach einer weiteren Bestimmung eine Bewilligung der BU-Rente erst nach Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherers erfolgt und dem Versicherten in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgegeben wird, mit dem Leistungsantrag einen "ärztlichen Nachweis" einzureichen.