OLG Braunschweig - Urteil vom 02.12.2015
3 U 62/14
Normen:
VVG § 21 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 479
VersR 2016, 579
r+s 2016, 119
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1160/13

Zeitliche Grenzen der Berufung des Versicherers auf Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 3 U 62/14

DRsp Nr. 2016/4464

Zeitliche Grenzen der Berufung des Versicherers auf Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 % trägt.

Die Kosten des Berufungsrechtszug trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 21 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.