OLG München - Endurteil vom 24.04.2017
19 U 4269/16
Normen:
BGB § 254; BGB § 489 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 489 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 497 Abs. 1; BGB a.F. § 609a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9175/16

Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Prolongationsvereinbarung hinsichtlich eines Darlehens

OLG München, Endurteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 19 U 4269/16

DRsp Nr. 2018/10965

Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Prolongationsvereinbarung hinsichtlich eines Darlehens

Der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB beginnt auch dann mit der Verlängerungsvereinbarung zu laufen, wenn es sich um eine vorzeitige Verlängerungsvereinbarung handelt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 27.09.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil in II. (687,82 € vorgerichtliche Anwaltskosten) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 489 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 489 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 497 Abs. 1; BGB a.F. § 609a;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Kündigung von zwei Darlehensverträgen mit Ablauf einer 10-jährigen Bindung wirksam ist.