BayObLG - Urteil vom 13.10.1978
RReg 2 St 511/78
Normen:
StPO§§ 53, 275, 338 Nr. 7;
Fundstellen:
DAR 1979, 241 (Rüth)
Vorinstanzen:
AG Straubing,

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO

BayObLG, Urteil vom 13.10.1978 - Aktenzeichen RReg 2 St 511/78

DRsp Nr. 1998/19551

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO

1. Der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) hindert nicht den Nachweis, daß das Urteil gleichwohl fristgerecht fertiggestellt und rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist.2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO führt weder zu einem Verwertungsverbot noch zu einer Belehrungspflicht seitens des Gerichts.

Normenkette:

StPO§§ 53, 275, 338 Nr. 7;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Jugendgericht - hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von 10 Monaten angeordnet. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.