BVerfG - Beschluss vom 20.05.2022
2 BvR 1982/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 35/20
LG Düsseldorf, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 35/20
AG Düsseldorf, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 28/20
AG Düsseldorf, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 28/20

Zivilverfahren betreffend die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs; Versagung von PKH ohne Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens sowie unter unzulässiger Beweisantizipation

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1982/20

DRsp Nr. 2022/9580

Zivilverfahren betreffend die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs; Versagung von PKH ohne Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens sowie unter unzulässiger Beweisantizipation

1. Das Schweigen der Entscheidungsgründe zu einem entscheidungserheblichen Vorbringen lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.2. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2020 - 22 T 35/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2020 - 22 T 35/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.