OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2013
III-3 Ws 225/13
Normen:
StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; StGB § 142; StGB § 315b; BGB § 249; StPO § 111a Abs. 1;

Zu berücksichtigende Schadenspositionen bei der Bewertung des bedeutenden Fremdschadens im Sinne von § 69 StGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen III-3 Ws 225/13

DRsp Nr. 2014/14306

Zu berücksichtigende Schadenspositionen bei der Bewertung des bedeutenden Fremdschadens im Sinne von § 69 StGB

Bei der Bemessung des bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, dessen Wertgrenze derzeit bei 1.500 Euro liegt, sind nicht nur die Reparaturkosten zu berücksichtigen, sondern alle Schadenspositionen, die über § 249 BGB geltend gemachte werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; StGB § 142; StGB § 315b; BGB § 249; StPO § 111a Abs. 1;

Gründe

I.

Am 11. Oktober 2011 wurde der Angeklagte in diesem Verfahren vorläufig festgenommen und sein Führerschein beschlagnahmt. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 beantragte die Verteidigerin des Angeklagten die Herausgabe des Führerscheins, worauf ihr die Staatsanwaltschaft unter dem 20. Oktober 2011 mitteilte, dies komme mit Blick auf den Verdacht der Begehung einer Straftat nach §§ 315, 315b StGB nicht in Betracht und um Mitteilung bat, ob der Herausgabeantrag zurückgenommen werde oder eine richterliche Entscheidung gewünscht werde. Das staatsanwaltliche Schreiben wurde nicht beantwortet, ein Antrag auf richterliche Entscheidung seitens der Verteidigung nicht gestellt.