LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2014
L 3 SB 61/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; StVG § 6; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11; StVO § 46 Abs. 2 S. 3; VersMedV Teil D Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SB 484/12

Zuerkennung des Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht für ein Kind mit einer geistigen Erkrankung; Zuständigkeit für Entscheidungen über Ausnahmeregelungen nach dem Straßenverkehrsrecht in Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 3 SB 61/13

DRsp Nr. 2015/9382

Zuerkennung des Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht für ein Kind mit einer geistigen Erkrankung; Zuständigkeit für Entscheidungen über Ausnahmeregelungen nach dem Straßenverkehrsrecht in Bayern

1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. 2. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. 3. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" kein Raum ist. 4. Der Maßstab zur Gleichstellung muss sich strickt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz - Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung - orientieren.