OLG Köln - Urteil vom 11.05.2004
22 U 190/03
Normen:
BGB § 634 Nr. 4 § 280 § 249 ;
Fundstellen:
CR 2005, 467
DAR 2004, 703
MDR 2005, 88
NJW-RR 2005, 26
NZV 2005, 44
OLGReport-Köln 2004, 343
VRS 107, 247
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 267/03

Zulässige Restwertermittlung von Unfallwagen ohne Berücksichtigung unzugänglicher Sondermärkte oder elektronischer Restwertbörsen

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 22 U 190/03

DRsp Nr. 2004/14099

Zulässige Restwertermittlung von Unfallwagen ohne Berücksichtigung unzugänglicher Sondermärkte oder elektronischer Restwertbörsen

Der mit der Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, hierzu auch Angebote aus einem dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwertehändler oder von Anbietern der elektronischen Restwertebörsen einzuholen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4 § 280 § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Sachverständigen wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war im Januar 2003 als Kfz-Sachverständiger in die Regulierung eines Unfallschadens eingeschaltet. Er bewertete den Restwert eines unfallbeschädigten Porsche 911 Carrera 4 mit 20.448,28 EURO (22.000,- EURO brutto). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der Eigentümer das Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten am 27.1.2003 für 22.000,- EURO verkauft hatte.