OLG Naumburg - Urteil vom 27.11.2017
1 U 105/17
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 2 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 24/17

Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Geschädigten

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 105/17

DRsp Nr. 2019/1765

Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Geschädigten

1. Der Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kann vom Versicherungsnehmer an den Geschädigten abgetreten werden, womit sich der Anspruch auf Zahlung richtet. 2. Wird der Vater seinem Sohn bei der Vorbereitung von Dachdeckerarbeiten unentgeltlich behilflich, ist er nicht nach § 2 II 1 SGB VII wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert. 3. Zum Mitverschulden des Geschädigten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 24/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 2 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 108 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Sohn des Klägers - der Zeuge S. Sp. - war am 2.8.2015 Fahrer und Halter eines Traktors (Typ Belarus) mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Klägerin haftpflichtversichert ist. Der Zeuge Sp. führte Reparaturarbeiten an einer ihm gehörenden Scheune in K. aus. Die Fläche vor der Scheune gehört zu einem Privatgrundstück, ist jedenfalls nicht Teil des öffentlichen Verkehrsraums oder zur Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmt.