OLG Thüringen - Urteil vom 04.08.2016
4 U 756/15
Normen:
VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VAG a.F. § 12h; BGB § 394 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 861/14

Zulässigkeit der Aufrechnung des privaten Krankenversicherers mit rückständigen Versicherungsprämien

OLG Thüringen, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 4 U 756/15

DRsp Nr. 2016/16293

Zulässigkeit der Aufrechnung des privaten Krankenversicherers mit rückständigen Versicherungsprämien

1. Zu den Voraussetzungen der Behandlung eines mit Begründung versehenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren als wirksame Berufung nebst Berufungsbegründung. 2. Der Versicherer ist nicht gehindert, gegen Ansprüche auf Erstattung von Behandlungskosten des im Notlagentarif Versicherten eigene Forderungen auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien aufzurechnen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.09.2015, Az. 4 O 861/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VAG a.F. § 12h; BGB § 394 S. 2;

Gründe:

I.