OLG Celle - Beschluss vom 22.03.2022
6 W 31/23
Normen:
BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1964 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2022, 60530
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 765/22

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist

OLG Celle, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 W 31/23

DRsp Nr. 2023/5367

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist

Ein Nachlassgläubiger wird durch die Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil diese Feststellung nur eine widerlegbare Erbenvermutung für den Fiskus begründet (§ 1964 Abs. 2 BGB) und der Nachlassgläubiger weiterhin seine Ansprüche gegen den Fiskus als Erben (§§ 1936, 1966, 2011 BGB) oder gegen den aus seiner Sicht wahren Erben geltend machen kann.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1964 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde (vgl. Beschluss des BGH vom 23. November 2011 zu IV ZB 15/11, zitiert nach juris) ist unzulässig.

I.

Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in ihren "Rechten beeinträchtigt" zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).