OLG Thüringen - Beschluss vom 09.12.2022
4 W 17/22
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; AEUV Art. 267; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.12.2021

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGHAnforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 4 W 17/22

DRsp Nr. 2023/3161

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

1. Die Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ist mit der Beschwerde anfechtbar (gegen OLG Stuttgart – 23 W 42 / 21 – 10.8.2022 und viele andere). 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn die Belehrung jeweils in einem eigenen eingerückten Absatz enthalten und als einziger Text am linken und rechten Rand mit 8 senkrecht angeordneten Sternchen versehen ist.

1. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.454,87 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 252; AEUV Art. 267; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30.12.2021, durch den der Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, dort unter dem Aktenzeichen C-2/22.