BVerfG - Beschluß vom 28.07.2004
1 BvR 159/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BORA § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 359
BB 2004, 2262
DAR 2004, 579
DVBl 2004, 1245
MDR 2004, 1085
NJW 2004, 2656
NZV 2004, 506
VersR 2005, 384
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 4/03

Zulässigkeit der Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Spezialist für Verkehrsrecht

BVerfG, Beschluß vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 159/04

DRsp Nr. 2004/19224

Zulässigkeit der Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Verkehrsrecht"

1. Die Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BORA sind nur dann verfassungskonform, wenn sie dahin ausgelegt werden, dass lediglich eine berufswidrige Werbung unzulässig ist.2. Die Verwendung von Begriffen, die in der BORA nicht erwähnt sind, kann unter Berücksichtigung der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung nur verboten werden, wenn das erforderlich und angemessen ist. Dies ist bei der Selbstbezeichnung eines bestimmten Rechtsanwalts als "Spezialist für Verkehrsrecht" nicht der Fall, da sie für den Rechtsrat Suchenden grundsätzlich eine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt und die Gefahr einer Irreführung nicht dadurch bewirkt wird, dass das Gesetz andere Begriffe vorsieht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BORA § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das Verbot, die Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" auf seinem Briefkopf zu führen.