OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.06.2017
7 WF 493/17
Normen:
BGB § 1791a; BGB § 1889 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 2; FamFG § 286 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 259
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 3427/16

Zulässigkeit der Entlassung eines Vormundschaftsvereins als Vormund und Bestellung eines geeigneten Mitarbeiters des Vereins zum neuen Vormund

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 7 WF 493/17

DRsp Nr. 2017/12070

Zulässigkeit der Entlassung eines Vormundschaftsvereins als Vormund und Bestellung eines geeigneten Mitarbeiters des Vereins zum neuen Vormund

Ein zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellter Vormundschaftsverein kann alleine mit der Begründung, einen Vergütungsanspruch begründen zu wollen, verlangen, dass er als Vormund entlassen und ein geeigneter Mitarbeiter des Vereins zum neuen Vormund bestellt wird.

I. Auf die Beschwerde des "L... i... V... e.V." wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.03.2017 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Auf Antrag des "L... i... V... e.V." wird er als Vereinsvormund des Kindes R... N..., geb. am ..., entlassen.

2. Als neuer Vormund für das Kind R... N..., geb. am ..., wird Frau A... E... als Mitarbeiterin des "L... i... V... e.V." ausgewählt. Für den Fall der Verhinderung von Frau A... E... (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildungszeiten) wird Frau A... H..., Mitarbeiterin des "L... i... V... e.V.", als Ersatzvormund ausgewählt.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1791a; BGB § 1889 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 2; FamFG § 286 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.