OLG München - Urteil vom 12.10.2017
29 U 4903/16
Normen:
BGB § 675f Abs. 4 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB Abs. 2 Nr. 1; BGB Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2018, 119
ZIP 2018, 213
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 893/16

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle für Entgeltklauseln für Bargeldein- oder Auszahlungen auf bzw. von einem Girokonto

OLG München, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 29 U 4903/16

DRsp Nr. 2017/17496

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle für Entgeltklauseln für Bargeldein- oder Auszahlungen auf bzw. von einem Girokonto

Nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB handelt es sich bei jeder einzelnen Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen um eine Leistung, für die als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden kann; die Vorschrift begründet deshalb eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers. Klauseln, welche die Höhe dieses Entgelts bestimmen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675f Abs. 4 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB Abs. 2 Nr. 1; BGB Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die beklagte Sparkasse bietet Privat- und Firmenkunden entgeltliche Giroverträge in verschiedenen Gestaltungen an.

1. 2.