OLG Celle - Urteil vom 05.10.2023
5 U 30/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 37217
r+s 2023, 1027
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 408/19

Zulässigkeit der Klage des Leasingnehmers auf Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUnzulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund der Leasingbedingungen nach Regulierung des Schadens durch den Kaskoversicherer

OLG Celle, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 5 U 30/21

DRsp Nr. 2023/13379

Zulässigkeit der Klage des Leasingnehmers auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Unzulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund der Leasingbedingungen nach Regulierung des Schadens durch den Kaskoversicherer

1. Mit dem Übergang der in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemachten Forderung auf einen neuen Gläubiger endet die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters, sofern er nicht ebenso von dem neuen Gläubiger ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt wird. 2. Eine gesetzliche Prozessstandschaft durch eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO tritt nicht an deren Stelle (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 135/21).

3. Der Leasingnehmer eines Pkw ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs und daher auch nicht Inhaber von Schadensersatzansprüchen aufgrund Unfallbeschädigung des Fahrzeugs. 4. Er kann jedoch aufgrund einer Ermächtigung im Leasingvertrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt sein. 5. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kaskoversicherer den Sachschaden reguliert hat und die Ansprüche damit auf ihn übergegangen sind.