Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach dem Einspruch des Betroffenen ist das Amtsgericht Würzburg zur Entscheidung berufen. Es hat das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht Duisburg-Ruhrort um dessen kommissarische Vernehmung ersucht. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat das Ersuchen abgelehnt. Auf den Antrag des Amtsgerichts Würzburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß die Rechtshilfe durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen für unzulässig erklärt (NZV 1998, 516). Hiergegen wendet sich das Amtsgericht Würzburg mit seiner Beschwerde.
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