BGH - Beschluß vom 20.01.1999
2 ARs 517/98
Normen:
OWiG §§ 73, 74 (F: 26. Januar 1998); GVG § 159 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 345
DAR 1999, 321
DRsp IV(468)210e
MDR 1999, 561
NJW 1999, 961
NStZ 1999, 250
NZV 1999, 257
VRS 96, 287
wistra 1999, 150
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort,
OLG Düsseldorf,

Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren

BGH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 2 ARs 517/98

DRsp Nr. 1999/2803

Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren

»Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig.«

Normenkette:

OWiG §§ 73, 74 (F: 26. Januar 1998); GVG § 159 ;

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach dem Einspruch des Betroffenen ist das Amtsgericht Würzburg zur Entscheidung berufen. Es hat das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht Duisburg-Ruhrort um dessen kommissarische Vernehmung ersucht. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat das Ersuchen abgelehnt. Auf den Antrag des Amtsgerichts Würzburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß die Rechtshilfe durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen für unzulässig erklärt (NZV 1998, 516). Hiergegen wendet sich das Amtsgericht Würzburg mit seiner Beschwerde.