OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2004
Ss 336/04-B
Normen:
OWiG § 30 § 69 Abs. 3, 4 § 130 ; AbfG NW § 5 § 9 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 853
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 21.01.2004

Zulässigkeit der Rückleitung der Akten an die Verwaltungsbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bußgeldbescheides; Begriff des Abfalls zur Verwertung

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen Ss 336/04-B

DRsp Nr. 2006/7584

Zulässigkeit der Rückleitung der Akten an die Verwaltungsbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bußgeldbescheides; Begriff des Abfalls zur Verwertung

»1. Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, die ihr von der Verwaltungsbehörde übersandten Akten (§ 69 Abs. 3, 4 OWiG) an diese zur Änderung oder Rücknahme des Bußgeldbescheids zurückzugeben. Gleichwohl ist die von der Verwaltungsbehörde nach Wiedererhalt der Akten erklärte Rücknahme des Bußgeldbescheids nicht rechtsunwirksam.2. Um "Abfall zur Verwertung" handelt es sich z.B. auch dann, wenn der Abfallbesitzer ein Abfallgemisch einer privaten Entsorgungsfirma überlässt, damit diese es (zeitnah) sortiert und die entstehenden Fraktionen (zeitnah) an Dritte zur stofflichen Verwertung weitergibt.«

Normenkette:

OWiG § 30 § 69 Abs. 3, 4 § 130 ; AbfG NW § 5 § 9 ;

Gründe: