OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2017
7 W 115/16
Normen:
Lugano-Übereinkommen Art. 1; Deutsch-schweizerischer Polizeivertrag Art. 37;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 350/16

Zulässigkeit der Vollstreckung einer schweizerischen Bußgeldentscheidung in Deutschland

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 7 W 115/16

DRsp Nr. 2018/14319

Zulässigkeit der Vollstreckung einer schweizerischen Bußgeldentscheidung in Deutschland

Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem Deutsch - schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2016 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts H... vom 16. Februar 2016 - Proz. Nr. 515-2016-2 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Normenkette:

Lugano-Übereinkommen Art. 1; Deutsch-schweizerischer Polizeivertrag Art. 37;

Gründe:

I.