OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2014
I-4 U 116/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;

Zulässigkeit des Widerspruchs bei zuvor erklärter Vertragskündigung und vertragsgemäßer Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen I-4 U 116/13

DRsp Nr. 2015/9893

Zulässigkeit des Widerspruchs bei zuvor erklärter Vertragskündigung und vertragsgemäßer Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

1. Eine von dem Versicherungsnehmer bereits zuvor erklärte Vertragskündigung mit darauf fußender vertragsgemäßer Abwicklung des Vertrages steht der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a VVG a.F. nicht entgegen (BGH VersR 2014, 817). 2. Der Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat.