OLG Brandenburg - Urteil vom 31.05.2017
4 U 188/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2; BGB § 357a; BGB § 497 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 153/14

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aufgrund Widerrufs durch den DarlehensnehmerRückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 188/15

DRsp Nr. 2017/7270

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aufgrund Widerrufs durch den Darlehensnehmer Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages

1. Eine Klage auf Feststellung, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag durch Widerruf seitens des Darlehensnehmers in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da dem Darlehensnehmer regelmäßig eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist. 2. Die Belehrung, dass Frist für den Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, ist unwirksam, da der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. 3. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen, da die Musterbelehrung in der ab dem 04.08.2009 geltenden Fassung die missverständliche Formulierung "frühestens" nicht (mehr) aufwies. 4. Dass das Darlehen über einen Zeitraum von 4 1/2 Jahren vertragsgemäß bedient wurde, kann einen Vertrauenstatbestand des Darlehensgebers dahin gehend, der Darlehensnehmer werde von seinem mangels wirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, nicht zu begründen.