BGH - Beschluss vom 16.01.2024
VIII ZR 12/23
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 557a; MHG § 10;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 70/21
LG Köln, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 44/22

Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung während des Bestehens einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach deren Beendigung

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 12/23

DRsp Nr. 2024/4596

Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung während des Bestehens einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach deren Beendigung

1. Die Vereinbarung einer Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB ist grundsätzlich auch für Zeiträume zulässig, die innerhalb der Dauer einer Preisbindung liegen. 2. Hat der Bundesgerichtshof eine bestimmte Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich ausnahmsweise ein weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Berufungsgerichte oder Literaturstimmen der höchstrichterlichen Entscheidung mit beachtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 557a; MHG § 10;

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2018 Mieterin einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Köln. Diese unterlag aufgrund öffentlicher Förderung bis zum 31. Dezember 2020 einer Preisbindung.

Zur Mieterhöhung haben die Parteien in § 5 Nr. 2 des Mietvertrags folgende Vereinbarungen getroffen:

"Staffelmiete (§ 557a BGB)