LAG Köln - Urteil vom 28.04.2017
4 Sa 793/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 254; BGB § 619 a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2801/16

Zulässigkeit einer Stufenklage

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 793/16

DRsp Nr. 2017/7961

Zulässigkeit einer Stufenklage

Aufgrund der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Für die Zulässigkeit einer Stufenklage spielt es keine Rolle, ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht (wie BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 816/07 -, Rn. 11, [...]). Die Begründetheit eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die - wäre sie tatsächlich gegeben - zu einem Leistungsanspruch führen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 268/11 -, Rn. 20, [...]). In Fällen, in denen der Auskunftsanspruch einer Stufenklage abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abgewiesen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 -, Rn. 27, [...]).

Tenor

I. II. III.