OLG Brandenburg - Urteil vom 27.09.2023
11 U 135/23
Normen:
ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 254; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; VVG § 3 Abs. 3; VVG § 3 Abs. 4; BGB § 242; DSGVO Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 77/22

Zulässigkeit einer StufenklageUmdeutung einer Stufenklage in eine KlagehäufungGegenstand einer AuskunftsklageRechtmäßigkeit Beitragsanpassung private Krankenversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 11 U 135/23

DRsp Nr. 2023/13017

Zulässigkeit einer Stufenklage Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung Gegenstand einer Auskunftsklage Rechtmäßigkeit Beitragsanpassung private Krankenversicherung

Soweit eine Auskunftsklage nicht dazu dient, Auskünfte zu erhalten, die eine Bezifferung der Höhe eines Zahlungsanspruchs möglich machen, sondern erfolgt, um andere Auskünfte zu erhalten, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Stufenklage nicht vor.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 77/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 254; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; VVG § 3 Abs. 3; VVG § 3 Abs. 4; BGB § 242; DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.