LG Essen, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 366/14
Zulässigkeit eines Grund- und TeilurteilsAnsprüche eines Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebswegeunfalls
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 46/16
DRsp Nr. 2017/6585
Zulässigkeit eines Grund- und TeilurteilsAnsprüche eines Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebswegeunfalls
1. Ein Grund- und Teilurteil gem. §§ 301, 304ZPO kann unzulässig sein, wenn über einen geltend gemachten Feststellungsantrag nicht (konkludent) mit entschieden wird. Insoweit ist es auch unzulässig, die Entscheidung über einen Mitverschuldensanteil i.S.v. § 254 Abs. 1BGB dem Betragsverfahren vorzubehalten.2. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden.3. Zur Frage der Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich, wenn der für die Folgen eines Verkehrsunfalls einstandspflichtige Fahrzeughalter außerhalb der Sozialversicherung steht und ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1VVG gegeben ist.
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