OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2017
24 U 46/16
Normen:
ZPO § 310; ZPO § 304; VVG § 115; VVG § 116; StVG § 7; StVG § 18; SGB VII § 105;
Fundstellen:
r+s 2017, 557
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 366/14

Zulässigkeit eines Grund- und TeilurteilsAnsprüche eines Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebswegeunfalls

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 46/16

DRsp Nr. 2017/6585

Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils Ansprüche eines Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebswegeunfalls

1. Ein Grund- und Teilurteil gem. §§ 301, 304 ZPO kann unzulässig sein, wenn über einen geltend gemachten Feststellungsantrag nicht (konkludent) mit entschieden wird. Insoweit ist es auch unzulässig, die Entscheidung über einen Mitverschuldensanteil i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB dem Betragsverfahren vorzubehalten.2. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden.3. Zur Frage der Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich, wenn der für die Folgen eines Verkehrsunfalls einstandspflichtige Fahrzeughalter außerhalb der Sozialversicherung steht und ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegeben ist.