OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2013
24 U 40/12
Normen:
BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7;
Fundstellen:
MDR 2013, 778
VersR 2013, 1062
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.01.2012

Zulässigkeitdes Verweises auf Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb zur Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 24 U 40/12

DRsp Nr. 2013/7463

Zulässigkeitdes Verweises auf Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb zur Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7;

Gründe

(Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.