OLG Hamm - Urteil vom 18.11.2022
1 AGH 2/22
Normen:
BRAO § 46a; BRAO § 7; BRAO § 4 Abs. 2; BRAO § 4 Abs. 3; BRAO § 4 Abs. 4; BRAO § 4 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 5; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 4; BRAO § 46 Abs. 5; VVG NRW § 21; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2;

Zulassung als SyndikusrechtsanwaltTätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für ein BistumAusnahmetatbestände der Zulassung gemäß § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 2/22

DRsp Nr. 2022/17918

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum Ausnahmetatbestände der Zulassung gemäß § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO

Religionsgesellschaften sind nicht-staatliche Rechtsträger und nehmen keine staatlichen Aufgaben war. Die Tätigkeit für eine Religionsgesellschaft ist kein Hinderungsgrund für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.12.2021 als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum A zuzulassen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46a; BRAO § 7; BRAO § 4 Abs. 2; BRAO § 4 Abs. 3; BRAO § 4 Abs. 4; BRAO § 4 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 5; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 4; BRAO § 46 Abs. 5; VVG NRW § 21; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2;

Tatbestand