BGH - Beschluss vom 16.05.2017
VI ZR 25/16
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 314; ZPO § 540 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 230; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/13
OLG Celle, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 64/15

Zulassung der Revision der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei fehlender Wiedergabe des Rechtsschutzbegehrens der Parteien im Berufungsurteil; Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens (hier: Sturz auf dem Parkplatz)

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 25/16

DRsp Nr. 2017/8279

Zulassung der Revision der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei fehlender Wiedergabe des Rechtsschutzbegehrens der Parteien im Berufungsurteil; Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens (hier: Sturz auf dem Parkplatz)

ZPO § 308 Abs. 1, § 313a, § 540, § 544 Abs. 7 StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 1 (C) a) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Revision nicht alleine deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechtsschutzbegehren der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Allerdings ist die Richtigkeit des Beschwerdevortrags zu unterstellen, wenn er infolge des Fehlers anhand des Urteils nicht überprüft werden kann (Fortführung Senatsbeschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1).b) Spricht das Berufungsgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zu als von diesem beantragt, so liegt darin regelmäßig auch eine Gehörsverletzung zulasten des Beklagten.

Tenor

1. 2. 3.