BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 3 C 2.90
DRsp Nr. 1994/6690
Zulassungsstelle; Haftung
1. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-Zulassungsstelle ist ein Kfz-Halter auch, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der die Versicherungsbestätigung nicht mehr fortgelte.2. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt.