BVerwG - Urteil vom 29.01.2004
3 C 29.03
Normen:
VwGO § 43 ; StVO § 12 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290, 292) ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 519
NJW 2004, 1815
NVwZ 2004, 1380
NZV 2005, 333
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 68/03
VG Lüneburg, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 161/01

Zum Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) im Falle des Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind

BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 3 C 29.03

DRsp Nr. 2004/4926

Zum Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) im Falle des Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind

»Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.«

Normenkette:

VwGO § 43 ; StVO § 12 § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290, 292) ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die für den Bahnhofsvorplatz in Lüneburg getroffene Haltverbotsregelung auch für Fahrräder gilt, die auf einer der Nutzung durch Fußgänger vorbehaltenen Fläche abgestellt wurden.