OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.02.2004
I-3 W 21/04
Normen:
BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1060
VRS 106, 410
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 479/03

Zum Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug bei lediglich unerheblicher Pflichtverletzung des Verkäufers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen I-3 W 21/04

DRsp Nr. 2004/4664

Zum Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug bei lediglich unerheblicher Pflichtverletzung des Verkäufers

»Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges ist gemäß §§ 437, 323 Abs. 5 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn den Verkäufer keine erhebliche Pflichtverletzung trifft (hier: Reparaturaufwand für Mängelbeseitigung unter 3 % des Kaufpreises).«

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller bestellte bei der Antragsgegnerin mit einem unter dem 18.09.2003 unterzeichneten Formular einen gebrauchten Renault Twingo für 6.090,00 Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte er über die Antragsgegnerin ein Darlehen bei der G. Bank GmbH in R., welches von dieser bewilligt wurde. Nachdem die Antragsgegnerin die Hauptuntersuchung beim TÜV hatte durchführen lassen, übernahm der Antragsteller das Fahrzeug am 24.09.2003.